Mitwirkung Überbauungsordnung Bostudenzelg Bläuerstrasse

Grundsätzliches
Mit der vorliegenden Planung sollen ca.4.5 ha Kulturland zwecks Erweiterung und Verdichtung des städtischen Siedlungsgebietes überbaut werden. Es ist eines der wenigen Areale in Thun, welches in diesem Sinne entwickelt werden kann. Dies stellt eine grosse Chance dar, erfordert daher aber auch verantwortungsvolles Handeln. Unseres Erachtens zeigt die Mitwirkungsvorlage, dass sich die Planungsbehörde dieser Bedeutung und Verantwortung in weiten Teilen bewusst ist. Noch unbefriedigend festgelegt sind nach unseren Vorstellungen die nachstehenden Themenbereiche, welche in Berücksichtigung der aktuellen ökologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen und Problemstellungen zu zaghaft angegangen werden. Zu diesen Themenbereichen fordern wir daher die folgenden Anpassungen (unsere Anliegen in rot):

Art.5 Art der Nutzung
3 Wohnanteil: Mindestens 80 % der Geschossfläche oberirdisch (GFo). Innerhalb der Baubereiche A1 bis A6 sind 100% mindestens 75% der GFo des Wohnanteils dem gemeinnützigen Wohnungsbau vorbehalten.

Weiter ist dem Artikel 5 beizufügen, dass in den Baubereichen B1 bis B5 sichergestellt wird, dass mindestens ein Drittel der GFo des Wohnanteils als preisgünstiger Wohnraum im Sinne der eidgenössischen Wohnraumförderungsverordnung vom 26. November erstellt und dauerhaft in Kostenmiete vermietet wird oder der Boden durch Verkauf oder im selbständigen und dauerhaften Baurecht an eine gemeinnützige Organisation im Sinne von Artikel 37 der Wohnraumförderungsverordnung abgegeben wird, die die Wohnungen dauerhaft in Kostenmiete vermietet.

Begründung:
Der Fokus der Stadt Thun liegt gemäss Erläuterungsbericht auf der «Stärkung von Wohnbaugenossenschaften und gemeinnützigen Wohnbauträgern sowie innovativer Prozesse zur Wohnraumentwicklung». Weiter steht geschrieben: «die Thuner Wohnbaugenossenschaften leisten mit der Bereitstellung von preisgünstigem Wohnraum und einem attraktiven Wohnumfeld einen zentralen Beitrag an eine lebendige Wohnstadt.» Die Stadt Thun hat in den nächsten Jahren nirgendwo sonst die Möglichkeit, so viel stadteigene Fläche für den gemeinnützigen Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen. Das Areal eignet sich aber auch für die Erstellung von preisgünstigem Wohnraum durch Private. Wir sind der Meinung, dass auch eine Frutiger AG für seine Arbeitnehmer*innen oder die BPK für ihre Versicherten ein Interesse haben, günstigen Wohnraum anzubieten.

Art.9 Qualitätssicherung und Richtprojekt
1Die Entwicklung von Bauvorhaben in den Baubereichen A1 bis A6 sowie C1 erfolgen im Rahmen von qualitätssichernden Verfahren nach in Anlehnung an die SIA 142 oder vorzugsweise 143. Die Beurteilung dieser Vorhaben im Baubewilligungsverfahren erfolgt durch das Preisgericht bzw. einen Ausschuss desselben oder durch das dafür zuständige Gremium der Stadt Thun.
2Die Entwicklung von Bauvorhaben in den Baubereichen B1 bis B5 erfolgen analog der Baubereiche A1 bis A6. Die Beurteilung der Qualität von Vorhaben in den Baubereichen B1 bis B5 erfolgt durch einen Ausschuss des Beurteilungsgremiums des durchgeführten qualitätssichernden Verfahrens (Ideenwettbewerb) sowie der Vertreter der Grundeigentümerschaft und der Stadt Thun. Weitere Einzelheiten werden vertraglich vereinbart.

Begründung: Es kann nicht sein, dass Bausteine derartiger Grösse nicht durch SIA Wettbewerbe entwickelt werden. Dass durch offene Wettbewerbe mit einem hohen Anteil an Jungbüros eine hohe Qualität entsteht ist unlängst bekannt.
Die SP Thun erachtet es auch als unabdinglich, dass in einem 1. Schritt im Rahmen von Konzeptausschreibungen die Bauträger für die einzelnen Parzellen festgelegt werden, um in einem 2. Schritt im Rahmen von qualitätssichernden Verfahren (SIA 142 oder vorzugsweise 143) die Parzellen zu entwickeln.

Art.26 Abstellplätze Motorfahrzeuge
2 Die zulässige Parkplatzzahl im Wirkungsbereich wird bestimmt aus der Bemessung der Parkplätze für Wohnnutzungen sowie für übrige Nutzungen:
a) Für Wohnnutzungen gilt:
– max. 0.5 Abstellplatz pro Wohnung in den Baubereichen A1 – A6
– max. 0.85 oder 1.0 Abstellplatz pro Wohnung in den Baubereichen B1 – B5
sowie C1: Für Mietwohnungen 0.85, für Eigentumswohnungen 1.0.
b) Die zulässige PP-Zahl für die übrigen Nutzungen bemisst sich gemäss Bauverordnung.
Art. 54a BauV bleibt vorbehalten.
c) Zusätzlich können separat gekennzeichnete Besucherparkplätze für das gesamte Areal im Umfang von 10% 5% der gemäss a) und b) erstellten Abstellplätze erstellt werden. Die Besucherabstellplätze der gesamten Überbauung können mit der ersten Bauetappe erstellt werden. Die Freigabe zur Nutzung erfolgt etappiert gem. Art. 30.
d) Die erstellten Parkplätze müssen nachfrageorientiert mit Elektroauto-Ladestationen ausgerüstet werden.

Anmerkung: Die Anzahl Parkplätze zeigen ein fehlendes Verständnis vom Sharingpotential. Durch eine adäquates Sharing-Konzept als integraler Teil des Betriebskonzept Mobilität können die Anzahl Fahrten reduziert und ESH-Plätze eingespart werden.

Art.27 Abstellplätze Fahrräder
1 Die Bemessung der Fahrradabstellplätze richtet sich nach VSS Normen (1 Veloabstellplatz pro Zimmer) den folgenden Werten:
– min. 30 % über den Mindestwerten gemäss kantonalen Vorschriften in den Baubereichen B1 bis B5 sowie C1.
– gemäss Mindestwerten nach VSS-Normen2 in den Baubereichen A1 bis A6.

Begründung: Auch bei einer Pensionskassen und bei Eigentum sollen Anreize für eine nachhaltige Mobilität gemacht werden.

Art.28 Carsharing
Die im Artikel geforderten zwei Carsharing-Abstellplätze sind ein Hohn. Die im Betriebskonzept Mobilität beschriebenen Zielformulierung «möglichst nachhaltige Mobilität» kann nicht erreicht werden. Allgemein lassen das Richtprojekt und die Überbauungsvorschriften betreffend Mobilität vieles vermissen. Wir würden uns ein progressiveres Mobilitätskonzept wünschen.

Art.29 Zwischennutzungen
2 Der Rückbau ist in der Bewilligung mit einem Beseitigungsrevers sicherzustellen.
Zwischennutzungen in Form von Fahrnisbauten sind in Zwischenzuständen aufgrund
der Etappierung während einer Dauer von maximal 3 Monaten Jahren zulässig. Familiengärten sind nicht zulässig.

Begründung: Zwischennutzungen brauchen Zeit um sich zu etablieren. Auch werden diese nicht selten in Frohnarbeit und ehrenamtlich betrieben und mit einem knappen finanziellen Budget aufgestellt.
Ein längerer Zeithorizont fördert die Bereitschaft sich für Zwischennutzungen einzusetzen.

Art.31 Energie
1Sofern die Nutzung technisch machbar und wirtschaftlich tragbar ist und eine Konzession erteilt wird, ist Grundwasser als Hauptenergieträger für Heizung und Warmwasseraufbereitung einzusetzen.
Sollte ein anderer Energieträger eingesetzt werden, muss dieser zu 100% erneuerbar sein.
2Neubauten müssen beim gewichteten Energiebedarf den Grenzwert gemäss KEnV vom 26. Oktober 2011 in der seit 01.09.2016 geltenden Fassung um mindestens 15 Prozent unterschreiten.
3Auf eine Unterschreitung gemäss Abs. 2 kann verzichtet werden, wenn die Einhaltung der Zielwerte der 2000-Watt-Gesellschaft, des Standards nachhaltiges Bauen Schweiz SNBS 2.0 2.1 Gold oder eines gleichwertigen Standards im Baugesuch nachgewiesen wird. Dabei gilt:
a) Bezüglich 2000-Watt muss bis zur Baueingabe das Zertifikat «2000-Watt-
Areal» vorliegen und eine Verpflichtung zur Rezertifizierung in der Realisierungsphase
und im Betrieb vertraglich gesichert sein.
b) Bezüglich SNBS muss bis zur Baueingabe mindestens die Bescheinigung der
ersten Konformitätsprüfung einer unabhängigen und akkreditierten Prüfgesellschaft
vorliegen und eine Verpflichtung zur Zertifizierung nach der Realisierung
vertraglich gesichert sein.

Begründung: Grundsätzlich bestehen heute die Voraussetzungen bei Neubauarealen, diese als Netto-Null oder als «Plus-Energie-Areale» zu bauen. Mit den aktuellen Herausforderungen (Energiekrise, Klimakrise) ist es für die SP-Thun nicht verständlich, dies nicht auch zu fordern.

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